Forstfachliches

Folgende Themen werden nachfolgend behandelt:

Modifizierung der Blume'schen Formel: Kulturverkehrswert statt Kostenwert

Anwendung der Blume'schen Formel bei Überbevorratung (Bestockungsgrade über 1,0)

Gleitender Übergang vom Alters- zum Abtriebswert bei Verwendung der Blume'schen Formel

Waldbodenbewertung im Realteilungsgebiet

Verkehrssicherungspflicht, gefährlicher Baum


Modifizierung der Blume'schen Formel: Kulturverkehrswert statt Kostenwert

Bei der Herleitung von Holzbestandswerten ist heute die Anwendung der Blume’schen Formel Standart. Für die Wertberechnung gehen die Kulturkosten, der Abtriebswert des Bestands im Alter der Umtriebszeit und der Alterswertfaktor ein. Der Wert eines Bestandes berechnet sich dann mit der Grundformel wie folgt:

Bestandswert = [(Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit) - Kulturkosten ] * Alterswertfaktor + Kulturkosten

Durch diese Konstruktion wird eine logisch begründete Wertentwicklung des Bestandswertes auch in zeitlicher Hinsicht dargestellt. In folgender Graphik wird dies veranschaulicht: In der Senkrechten wird der Bestandswert je Hektar und in der Waagrechten das zunehmende Bestandsalter dargestellt.

Je besser der Boden bzw. der Standort ist, je wüchsiger die Baumart ist, desto rascher steigt der Hektarwert und umso höher liegt der Endwert. Seit Jahrzehnten hat sich dieses Rechenmodell hervorragend bewährt.

Betrachtet man Bewertungstabellen beispielsweise von 1980 erkennt man, daß dort die Kulturwerte der Fichte bei 5% bis 15% der Althölzer gelegen haben. Beim Laubholz lagen bei einigermaßen ertragfähigen Beständen die Alterswerte etwa zwischen 20% bis 60% der Altholzwerte. Nur bei schlechten Standorten mit niedrigem Zuwachs sanken die Altholzwerte etwa auf Kulturwerthöhe.

Kostensteigerung und langjährige Erlösstagnation haben einen zunehmenden Vermögensverfall zur Folge. Die Relationen „Kosten“ und „Erlöse“ verschieben sich zunehmend. In der Folge werden bei Wertberechnungen mit der Blume`schen Formel immer öfter Werte erreicht, denen man nicht mehr bescheinigen kann, daß sie die Realität korrekt abbilden. Dies wird an folgenden Beispielen und Überlegungen deutlich:

Bei der Blume`schen Formel geht der Kulturkostenwert statisch, d.h. unveränderlich in die Rechnung ein. Als Ergebnis hat eine Forstkultur den gleichen Verkehrswert auf allen Standorten. Dies kann nicht korrekt sein, denn eine standortsgerechte Forstkultur mit hohem Erwartungswert hat einen höheren Verkehrswert als eine nicht standortsgerechte Forstkultur mit hohem Betriebsrisiko oder geringem Erwartungswert. Eine Kultur am Steilhang ist teurer in der Anlage (hoher Kostenwert), ihr Verkehrswert wird jedoch niedriger sein, denn wer zieht die Arbeit am Steilhang mit höheren Kosten vor?

Mancher Waldbesitzer stellt sich die Frage: Lohnt sich eine kostenintensive Kultur noch? Jene Waldbesitzer werden wohl kaum bereit sein bei Grundstückserwerb reine Kostenwerte zu bezahlen.

Die erntekostenfreien Abtriebswerte (Au-Werte) sinken bei lang- bis mittelfristig stagnierenden Erlösen immer häufiger bis auf die Höhe der Kulturkosten – oder sinken sogar darunter. Dies hat zur Folge, daß z.B. in der Waldflurbereinigung eine Kultur gegen ein Altholz 1 zu 1 getauscht werden könnte. Kaum ein Waldbesitzer würde dies widerspruchslos tun. Mischkulturen werden gegenüber Reinkulturen überwiegend als höherwertig betrachtet.

Die Kulturkosten von Laubbaumbeständen sind in der Anlage teurer als z.B. eine Fichtenkultur. Gerade in der Flurbereinigung würden große Probleme auftreten, wenn tatsächlich Fichte und Buche im Flächenverhältnis 0,5 Hektar Fichte zu 1,0 Hektar Buche als wertgleich getauscht werden sollen.

In diesen Fällen sucht man nach allen möglichen Hilfskonstruktionen um zu vernünftigen Tauschwerten zu kommen.

Um die Probleme anzugehen wurden die kulturverkehrswertbestimmenden Faktoren näher untersucht. Folgende Fragen treten in den Vordergrund:


Wie sehen die Erlöse der betreffenden Baumart aus?

Was und wann bringen künftige Durchforstungsergebnisse?

Was und wann bringt die künftige Endnutzung?

Wie aufwendig ist die Arbeit auf der betreffenden Fläche (Sumpf, Steilhang)?

Besteht für die Kulturbaumart ein Risiko (Rotfäule bei nicht standortsgerechtem Anbau)


All dies findet bereits seinen Ausdruck in der Abtriebswertherleitung; Höhere Kosten am Steilhang oder in Feuchtgebieten, kürzere Umtriebszeit oder höherer C/D-Holzanteil ändern die Höhe Abtriebswertes im Alter der Umtriebszeit (Au-Wert). Hier findet genau jene Dynamik statt, die der Verkehrswertherleitung für Kulturen fehlt.

Bei der Alterswertberechnung wird in der Blume’schen Formel der Kulturkostenwert c vom Au-Wert in Abzug gebracht (Anrechnung der Kulturkosten an den Abtriebswert des Altholzes). Im weiteren Teil der Formel wird der Kulturkostenwert wieder zugeschlagen. Die Blume`sche Formel ist so konstruiert, daß dieser Teil ist um so stärker ins Gewicht fällt, je jünger der Bestand ist. Hier wird im wesentlichen der Alterswert des Jungbestands bestimmt.

Um die Baumarten- und Standortsdynamik in die Bewertung einzubringen wurde die Formel von Blume durch STADIE wie folgt empirisch erweitert und modifiziert:

Statt statisch die Kulturkosten wieder zugeschlagen wird bei Fichte, Tanne und Douglasie der Mittelwert aus den Kulturkosten und einem Anteil des Abtriebswerts (Au-Wertes) eingesetzt, also (c + Au/100 * KAT%) /2.

Der Begriff KAT% drückt den "Kultur – Altholz – Tauschwert" aus. Bei der Baumartengruppe Fichte, Tanne und Douglasie liegt er zwischen 10% bis 50%. Es entsteht ein Ermessensspielraum für Gutachter um örtliche Marktsituationen oder Naturverjüngungsanteile zu berücksichtigen.

Bei den restlichen Baumarten wird statt den Kulturkosten der Mittelwert aus den Kulturkosten und zwei Anteilen des Abtriebswerts eingesetzt, also (c + 2 * Au/100 * KAT%)/3. Begründet ist dies durch höhere Kulturkosten, denen jedoch kein entsprechend höheres Tauschverhältnis Altholz zu Kultur gegenüber steht, verbunden mit der Tatsache, daß die Holznutzungen in den ersten 10 bis 30 Jahren niedriger ausfallen gegenüber der zuerst genannten Baumartengruppe. Es gibt bei Investitionen keine Garantie im Veräußerungsfall das eingesetzte Geld wiederzusehen, der Marktpreis verhält sich nicht immer kostenkonform.

Für einen KAT% - Wert von 30% bis 50% errechnen sich Kulturverkehrswerte bei erlösträchtigeren bis durchschnittlich leistungsfähigen Baumarten im Bereich der bisherigen Kulturwerte. Sinkt der Au-Wert, sinken die Kulturverkehrs- und Tauschwerte, wobei diese immer unter dem Au-Wert liegen. Bei überdurchschnittlichen Au-Werten steigen dann die Kulturverkehrswerte ebenfalls auf ein höheres Niveau. Hierdurch ist eine gewisse Kontinuität zu den bisherigen Bewertungen gegeben.

Die Bewertungsergebnisse sind logischer, da die Alterswerte von Jungbeständen immer unter den Abtriebswerten liegen. Für einen kurzumtriebigen stockschlägigen Brennholzbestand (Niederwald) oder für einen langumtriebigen Werteichenbestand stellt sich „fast automatisch“ der korrekte Kulturverkehrswert für die Alterswertherleitung ein.

Wird ein KAT% - Wert von 10% eingetragen, sinken die Werte von Jungbeständen gegenüber der bisherigen Wertherleitung. So kann die mittel- bis langfristige Vermögensentwicklung im forstwirtschaftlichen Bereich korrekt dargestellt werden. Auswirkungen auf die Hiebsunreifeberechnungen sind logischer Weise gegeben. Bei enteignungsgleichen Eingriffen oder Entschädigungsfragen wird die Frage des korrekten KAT% - Wertes wesentlich. Hier sind weitere Untersuchungen zur Objektivierung dieses Wertes vorgesehen.

Die von STADIE erweiterte und modifizierte Formel von Blume sieht folgendermaßen aus:


Fichte, Tanne, Douglasie:  Aw = (Au – c) * f + (c + Au/100 * KAT%) / 2 * w% * BFakt * ha

Sonstige Baumarten: Aw = (Au – c) * f + (c + 2 * Au/100 * KAT%) / 3 * w% * BFakt * ha


Aw Alterswert

Au Erntekostenfreier Abtriebswert im Alter der Umtriebszeit

C Kulturkostenwert

F Alterswertfaktor

KAT% Kultur - Altholz – Tauschfaktor

W% Wertberichtigungsmöglichkeit für die Alterswertbildung

BFakt Vergeleich des Ist- und Sollvorrates (Bestockungsgrad), gekappt bei 1,0

Ha Fläche in Hektar


Der Wertkorrekturfaktor w% dient zur Anhebung oder Reduktion des Alterswertes aufgrund von Sonderheiten wie z.B. ganz- oder teilweise Hiebsreifstellung jüngerer Bestandsreste nach Sturm, Zuschläge für anteilige Wertästungen oder für artenreiche Mischkulturen.

Der BFakt entspricht dem Bestockungsgrad, wird allerdings bei Werten über 1,0 gekappt. Bei Einrechnung des statischen Bestockungsgrades über 1,0 ist die Alterswertherleitung fehlerhaft.

Richtliniengemäß muss bei hiebsunreifen Beständen ein Vergleich der Abtriebs- und Alterswerte vorgenommen werden. Liegt der Bestockungsgrad über 1,0 ist der Massenüberhang (Massendifferenz tatsächlicher Vorrat abzüglich Normalvorrat) als Abtriebswert zu bewerten und dem Alterswert anteilig zuzuschlagen, sofern nicht der Abtriebswert höher liegt als der Wert des Alterswertes zuzüglich des Massenüberhangs.

In einem Bewertungsverfahren der gleichen KAT% - Faktor zu verwenden, beispielsweise 35% in Gebieten mit höherem Kosteniveau, oder 15% in Gebieten mit niedrigerem Niveau. Unterschiedliche KAT% - Faktoren sind nur schwer zu begründen, allenfalls in Ausnahmefällen (Waldbesitzer hat Wälder in unterschiedlichen Bewertungsregionen).

Die Ergebnisse zeigen logische Tauschwerte, sowohl was Altholz – Jungbestand anbelangt als auch Tauschwerte verschiedener Baumarten untereinander. Diesem Kreuzvergleich wurde bisher oft zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt.

Möge dieser Beitrag für die Aktualisierung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Waldbewertung und speziell der Holzbestandswertermittlung in der Waldflurbereinigung einen Beitrag leisten und die Diskussion um die Aktualisierung der Waldbewertungsrichtlinien bereichern.



Anwendung der Blume'schen Formel bei Überbevorratung (Bestockungsgrade über 1,0)

Gemäss den Waldbewertungsrichtlinien muss bei hiebsunreifen Beständen ein Vergleich der Abtriebs- und Alterswerte vorgenommen werden. Der höhere der beiden Werte ist zu verwenden.

Liegt der Bestockungsgrad über 1,0 ist der Massenüberhang (Massendifferenz tatsächlicher Vorrat abzüglich Normalvorrat) als Abtriebswert zu bewerten und dem Alterswert anteilig zuzuschlagen. Anschliessend ist zu prüfen, ob der Abtriebswert höher liegt als der Wert des Alterswertes zuzüglich des Massenüberhangs. In letzterem Fall muss der Abtriebswert als Sachwert verwendet werden. 


Beispiel 

Die Baumart ist hiebsunreif (jünger als Umtriebszeit abzüglich 20 Jahre) 

Bestockungsgrad der Baumart: 1,2 

Abtriebswert der Baumart: 14000 Euro je Hektar bei 400 Efm je Hektar erntekostenfrei 

Alterswert der Baumart: 14500 Euro je Hektar bei Bestockungsgrad 1,0 

Massenüberhang entspricht 20% aus 400 Efm/Hektar mithin 80 Efm 

Diese haben einen Abtriebswert von 14000Euro/400 Efm * 80 Efm = 2800 Euro 

Verkehrswert der Baumart (oder Tauschwert) = 14500 Euro + 2800 Euro = 17300 Euro 

Es können im Zuge einer Durchforstung 80 Efm je Hektar entnommen werden ohne den Bestandserwartungswert zu mindern. Genau genommen kann der Erwartungswert hierbei sogar steigen. Hierbei spielt allerdings der aktuelle Waldzustand und der Abtriebswert bei Erreichen der Umtriebszeit eine Rolle (Vergleich von durchforstetem Bestand BG 1,0 mit einem durch Schnee verlückten Bestand, der auch gedrängte Partien enthält und ebenfalls einen BG von 1,0 aufweist) 

Stammt der Massenüberhang aus Durchforstungsrückstand, wäre es verkehrt diesem eine Hiebsunreife zuzubilligen. Verkehrt wäre es u.U. auch einfach den gesamten Bestand als hiebsreif zu erklären. Insbesondere bei der Waldflurbereinigung, wo es auf brauchbare und annehmbare Tauschwerte ankommt, zeigt sich, das die Tauschwerte augenfällig fehlerhaft sein können, wenn der Massenüberhang ignoriert wird und einfach mit Bestockungsgrad 1,0 gerechnet wird.

Voraussetzung für eine korrekte Wertberechnung ist die richtige Flächenverteilung der Baumart entsprechend ihrem Vorratsanteil. Wird die Baumartenfläche statisch zugewiesen, ändert sich der Bestockungsgrad. Dies beinhaltet die Möglichkeit der Hiebsunreife- oder Hiebsreifebestimmung für eine einzelne Baumart. Besonders im Femel- oder Plenterwald erzielt man hier gut begründete Wertergebnisse.


Gleitender Übergang vom Alters- zum Abtriebswert bei Verwendung der Blume'schen Formel:

Bei Anwendung Waldbewertungsrichtlinien ist für die Sachwertermittlung ab einem Bestandsalter von U - 20 der Abtriebswert anzuwenden. Ist für eine Baumart beispielsweise eine Umtriebszeit von 100 Jahren geplant (Zeitraum von Kulturbegründung bis zur Neubegründung), wird ab einem Bestandsalter von 80 Jahren kein Alterswert mehr berechnet sondern der Abtriebswert stellt den Sachwert. Beim Übergang von den Alters- zu den Abtriebswerten können Wertsprünge auftreten.

Gerade in der Waldflurbereinigung müssen vergleichbare Bestände einen vergleichbaren Hektarwert haben. Oft ist das Baumartenalter unbekannt oder gemittelt. Zwei vergleichbare Bestände mit relativ geringem Altersunterschied sollten einen nahe beieinander liegenden Hektarwert aufweisen.

Größere Wertsprünge treten insbesondere dann auf, wenn die Abtriebswerte im Alter der Umtriebszeit mit Hilfe von Durchschnittswerten berechnet werden. Aber auch bei sorgfältiger Einrechnung der zu erwartenden Güten und Sorten treten Wertsprünge auf. Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

Für eine Baumart sei die geplante Umtriebszeit U = 100 Jahre. Ab Bestandsalter 80 Jahre wird der Abtriebswert angewendet.

Bei dem Bestand einer Baumart mit einem Alter von 79 Jahren wird der Alterswert angewendet. Hat der Bestand im Alter von 79 Jahren beispielsweise einen Hektarwert von 15000 €/ha und im Alter von 81 Jahren, also drei Jahre später, einen Abtriebswert von beispielsweise 14000 €/ha wäre das folgerichtig, denn es wird für den Bestand nun keine Hiebsunreife mehr berechnet und der Alterswert liegt logischer Weise in diesem Alter etwas niedriger als der Alterswert. Bewertungstechnisch gesehen ist das allerdings falsch.

Je nach Streuung der tatsächlichen Durchmesser im aktuellen Bestand kann diese Differenz auch deutlich größer ausfallen, positiv wie negativ.

Bei der Alterswertberechnung von jüngeren Beständen greift man für die Berechnung des Abtriebswertes im Alter 100 auf Sortentafeln und hinsichtlich der Gütenanteile auf Durchschnittswerte zurück. In den Sortentafeln ist eine durchschnittliche Streuung der Baumdurchmesser unterstellt. Je älter der Bestand wird, desto eher wird man die bestandsindividuelle Durchmesserverteilung sowie die aktuellen Güten und Sortengrundlagen (z.B. Stammholzlängenanteile) verwenden wollen. Aus dieser Überlegung heraus wird folgende Vorgehensweise als sinnvoll und korrekt betrachtet und empfohlen:


Altersbereich 1:  Jüngere Bestände, bis 65% der Umtriebszeit:

Hier kann eine normale Altersentwicklung unterstellt werden. Es können Bestandes - Sortentafeln und die durchschnittlichen Sortengrundlagen und Gütenanteile verwendet werden.


Altersbereich 2: Mittelalte Bestände, ab erreichen von 65% der Umtriebszeit bis U-20:

Es werden Alterswert und Abtriebswert berechnet. Der höhere der beiden Werte liefert den Sachwert. Unter Umständen ist der Massenüberhang zu berücksichtigen. Für die Herleitung des AU-Wertes (Wert des Bestands bei erreichen der Umtriebszeit) werden die tatsächlichen Sortengrundlagen (z.B. Stammholzlängenanteile, Gesundschneiden) und Güten verwendet.


Denkbar ist es auch im Altersbereich von beispielsweise U-25 bis U-15 den Sachwert aus einer Gewichtung der Alters- und Abtriebswert zu ermitteln. Im Alter U-25 könnte der Abtriebswert mit 10% eingerechnet werden, im Alter U - 24 mit 20% usw. bis im Alter U-15 nur noch der Abtriebswert zu 100% berücksichtigt wird.


Altersbereich 3: Hiebsreife Bestände

Es ist der Abtriebswert anzuwenden mit den aktuellen Güten, Sorten. Die tatsächliche Durchmesserverteilung ist zu beachten.


Durch diese Vorgehensweise werden Wertsprünge beim Übergang vom Alters- zum Abtriebswert minimiert.

Nachtrag:

Ein weiterführender Denkansatz in Bezug auf die Streuung der Durchmesser im Alter Au im Altersbereich 2: Beispielsweise für einen Werteichenbestand mit einer Umtriebszeit von 180 Jahren werden ab dem Alter 117 die tatsächlichen Stammholzlängen und Gütenanteile zugrunde gelegt, die Durchmesserverteilung wird jedoch - insbesondere bei Bestandes - Sortentafeln - ignoriert. Mögliche Lösung: Eine Fortschreibung der tatsächlichen Durchmesserverteilung hin zum Normalvorrat im Alter AU ist über die Schneider'sche Formel denkbar, jedoch noch nicht in die Praxis umgesetzt. Nach einem fiktiven Vorratspflegemodell müssten dann einzelne Bäume "entnommen" werden damit der Zielvorrat im Alter Au auch tatschächlich erreicht und nicht überschritten wird.


Waldbodenbewertung im Realteilungsgebiet:

In stark parzellierten Gebiete mit teils förmigen und teils unförmigen Grundstücken stellt sich die Frage, ob zwei Grundstücke mit gleicher Grösse den gleichen Waldbodenverkehrswert haben wenn ein Grundstück sehr lang und schmal, also unförmig ist, das andere Grundstück nahezu rechteckige Form hat und somit eine gute Form aufweist.

Von Berufskollegen kam die Anregung für den Waldbodenverkehrswert einen Korrekturfaktor zu verwenden. Dieser könnte sich errechnen aus dem Verhältnis


Grundstücksfläche (qm) / Grenzlänge (m)


"Runde Grundstücke" gibt es nicht, daher könnte als Idealform das Viereck verwendet werden.

Für ein viereckiges Grundstück, 1 Hektar groß und mit einer Grenzlänge von 400 Metern errechnet sich so ein Faktor von 10.000 qm / 400 m = 25

Diese Zahl mag man GrundstücksFormfaktor nennen.

Nimmt man in der Bewertung die Idealform mit 100% an, wäre der Berichtigungsfaktor wie folgt zu berechnen: GrundstücksFormfaktor 25 / 0,25 = 100%

Für ein rechteckiges Grundstück mit 20 Metern Breite und 500 Metern länge berechnet sich der Faktor auf 10.0000 qm / 1040 m = 9,62

Der Berichtigungsfaktor wäre dann GrundstücksFormfaktor 9,62 / 0,25 = 38% des Idealwertes.

Der Faktor sollte nicht als starre Regel aufgefasst werden, schliesslich spielen auch Hängigkeit, Erschliessung und Standortsgüte eine gewichtige Rolle, oder ob die Grenzen schräg zum Hang laufen u.s.w. Er könnte auch hälftig oder anteilig mit anderen Kriterien Berücksichtigung finden.

Als Denkmodell ist er interessant zur objektiveren Waldbodenbewertung in Parzellierten Gebieten ausserhalb der Waldflurbereinigung.


Verkehrssicherungspflicht, gefährlicher Baum

Hier wird Grundlegendes aus forstlicher Sichtweise zu dieser Fragestellung dargelegt:

Weit verbreitet ist die Ansicht, die Kontrollen müssten nur im "Fallbereich" der Bäume (also Baumlänge) durchgeführt werden. Diese Regel stammt aus den Landschafts- und Gartenbau. Forstsachverständig wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

In Bezug auf Gefährdungen, die von fallenden Waldbäumen ausgehen, bieten die Unfallverhütungsvorschriften für den Holzeinschlag hilfreiche Hinweise.

Durch Fällen eines Waldbaumes entsteht eine Gefährdungssituation, durch die Menschen zu Schaden kommen können. Die Gefahr soll durch sicherheitsbewusstes Verhalten minimiert werden. Hierzu gehören folgende Anweisungen:


Auszug einer Anweisung für Waldarbeiter:

- Rechtzeitiger "Achtungssruf"!

- Vorher überzeugen, dass niemand sich im Fällbereich aufhält (2 Baumlängen im Umkreis)

- Säge aus dem Schnitt herausnehmen, schräg seitlich zurücktreten (Fluchtweg), dabei nach oben inden Kronenraum sehen und auf herabfallende Äste achten. Nicht dem fallenden Stamm nachblicken!

- Hängenbleiben der Bäume ist abhängig von Bestandsverhältnissen (Dichtstand, Mischbestand), Witterung (Frost) und Können des Waldarbeiters. Durchschnittlich bleibt jeder 5. Stamm hängen, bei Frostwetter jeder 2. bis 3. Stamm.

- Verboten ist das Abklotzen, das Draufwerfen anderer Bäume auf den hängen gebliebenen Stamm, die Fällung des aufhaltenden Baumes.


So oder sehr ähnlich sind die Sicherheitsvorschriften seit langem weit verbreitet, üblich und gebräuchlich.

Im Unterschied zu Bäumen, die gefällt werden sollen, ist bei Bäumen, die durch Wind, Fäule oder einseitige Kronenbildung, möglicher Weise verbunden mit Schnee- oder Eisanhang, zu Fall kommen, die Fallrichtung in Bezug auf benachbarte Bäume ungeplant. Die Wahrscheinlichkeit, das ein solcher Baum hängen bleibt oder einen benachbarten Baum "anschiebt", ist somit deutlich erhöht. Aus diesem Grund kommt der Aussage der forstlich anerkannten Unfallverhütungsvorschriften, das im Umkreis von "2 Baumlängen" Gefahr für Leib und Leben bestehen, erhöhte Bedeutung zu.

Beim Baumfällen wird die Gefährdungssituation durch Schnitt in den Stamm geplant verursacht. Ein angefaulter oder gefährlicher Baum kann irgendwann - selbst bei Windstille - plötzlich zu Fall kommen.

Entsteht auf einem öffentlicher Verkehrsweg, der durch den Fällbereich führt, durch Fällung ein Schaden, weil der Verkehrsweg nicht gesperrt wurde, begründet dies haftungsrechtliche Folgen.

Gleiches gilt auch, wenn Kenntnis über einen gefährlichen Baum vorliegt, durch dessen Fällbereich ein öffentlicher Verkehrsweg führt und der gefährliche Baum einen Schaden verursacht und nicht rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen (Fällen nach Sperrung des öffentlichen Weges) ergriffen wurden.

Bespiel 1: Ein Baum wird zur Hälfte abgesägt und dann stehengelassen. Dieser Baum unterscheidet sich hinsichtlich seiner Gefährlichkeit durch nichts von einem Baum, der zur Hälfte abgefault ist und von dessen Schadhaftigkeit man Kenntnis erlangt hat. Der Gefahrenbereich um beide Bäume ist der gleiche wie der Fällbereich.

Beispiel 2: Ist ein Baum beispielsweise vom Boden derart gelöst, das er schräg steht und sich an einen benachbarten Baum anlehnt, stellt er zweifellos einen in diesem Sinne "gefährlichen" Baum dar. Wenn nun dieser Baum gefällt werden soll und hierbei die durch den Fällbereich verlaufende öffentliche Strasse gesperrt werden muss, ist es leicht einzusehen, das es für den gleichen Baum keinen kleineren zweiten Gefahrenbereich geben kann, der nur so weit wie die Krone reicht (Baumhöhe). Der Gefahrenbereich eines solchen Baumes entspricht somit genau jenem des Fällbereiches, d.h. doppelte Baumlänge. Diese Tatsache ist bei der Bemessung des Bereiches zu berücksichtigen, der im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu kontrollieren ist.

Das Unterlassen der Kontrolle auf gefährliche Bäume, durch deren Fällbereiche ein oder mehrere öffentlichen Verkehrswege führen, begründen logischer Weise bei Schaden haftungsrechtliche Forderungen.

Bei Hanglagen oberhalb des öffentlichen Verkehrsweges wächst entsprechend der Zunahme des Gefälles die potentielle Energie des gefährlichen Baumes gegenüber dem öffentlichen Verkehrsweg. Daher ist der Gefahrenbereich vom gefährlichen Baum hangabwärts grösser als hangaufwärts. Dies um so mehr, je steiler die Waldfläche ist.

Bei Steilhängen werden in Forsteinrichtungswerken oder Forstlichen Betriebsgutachten oberhalb Bundesstrassen oder Eisenbahntrassen oft grössere Flächen als "Nichtwirtschaftswald" ausgewiesen. Der Waldbesitzer verzichtet in diesen Flächen zugunsten der Verkehrssicherungspflicht auf Holznutzungen, auch seitens der Steuergesetzgebung wird dies berücksichtigt (Einheitswert, Nutzungssatz)

In diesem Zusammenhang wird die komplizierte Frage angeschnitten, wie weit bei Steillagen oberhalb öffentlicher Verkehrswege Waldbestände auf gefährliche Bäume kontrolliert werden müssen.

Aus dem bisher festgestellten stellt der Mindestabstand in der ebenen Lage der Fällbereich dar. Dieser kann keinesfalls unterschritten werden.

Bei extremen Steillagen, die ggf. mit Fels durchsetzt sind und die nur unter Anwendung von bergsteigerischen Techniken zu "begehen" sind, kann dies vermutlich nicht ohne weiteres verlangt werden. Hier müssten die gleichen Kriterien wie bei der Kontrolle auf gelockerten Fels oberhalb öffentlicher Verkehrswege zur Anwendung kommen. Inwieweit dies möglicher Weise eine rein hoheitlich fürsorgliche Aufgabe ist, soll und kann hier nicht beantwortet werden.

Wie weit der zu kontrollierende Bereich bei Waldlagen oberhalb öffentlicher Verkehrswege mit Neigungen von 25% bis beispielsweise 70% liegen, ist bisher nicht beschrieben. Auch hier könnten möglicher Weise die jeweils gültigen, länderweise unterschiedlichen Unfallverhütungsvorschriften, weitere Hinweise enthalten. In jeden Falle muss auch hier mindestens die doppelte Baumlänge auf gefährliche Bäume hin kontrolliert werden.

Auch die Frage, ob Kontrollen über die doppelte Baumlänge hinaus möglicher Weise ganz oder teilweise eine hoheitlich fürsorgliche Aufgabe ist und wie weit der Grundeigentümer hierfür mit herangezogen werden muss, stellt sich mehr rechtlich als Forstsachverständig. Daher kann und soll diese Frage hier nicht beantwortet werden.

Rechtlich erheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob in der Waldfunktionenkartierung der betreffende Bestand beispielsweise als Bodenschutzwald, Strassenschutzwald o.ä. ausgewiesen wurde.

Beachtlich ist die Wertigkeit von naturschützerischen Zielen, z.B. Auflagen in FFH- oder Natura 2000 Gebieten im Hinblick auf den Artenschutz einerseits und dem Schutz von Menschenleben andererseits. Art und Umfang der Auflagen im naturschützerischen Bereich sind erheblich. Sie finden in der Regel auch forsteinrichtungstechnisch ihren Niederschlag. Gleichermassen ist im Hinblick auf die Wertigkeit von Menschenleben mit der Verkehrssicherungspflicht zu verfahren.

Stadie, Schallstadt, den 23.6.2007

Ergänzung 23.6.2008

Vorschläge für die Umsetzung in der Praxis (hier nur ergänzend, nicht vollständig) insbesondere für Privatwaldbesitzer: 

- In Betriebsplänen (Forsteinrichtung, Betriebsgutachten) müssen Hinweise auf die Verkehrssicherungspflicht enthalten sein. 

- Im Gefährdungsbereich mittels Eingriffen für niedrige HD-Werte sorgen. Hierbei zugleich Hieb auf faule Stämme. Mehr als 2 Eingriffe/Kontrollen im Jahrzehnt sollten in dieser Sache nicht gefordert werden. Die jährliche Kontrollen hinsichtlich Hänger, gelöster Bäume oder sonstiger Schäden bleiben hiervon unberührt. 

- In Schnee- oder Eisbruchlagen auf gefährlichen Astüberhang achten. 

- In Zweifelsfällen (z.B. Steillagen) Gefahrenbereich kartierungstechnisch unter Einschaltung und Abstimmung der zuständigen öffentlichen Verwaltungen festlegen, was auch zu einer haftungstechnisch abgesicherteren Situation führt. 


Share by: